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"PRO Wissenschaft" e.V.
Fassung vom 20.09.2000
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "PRO Wissenschaft" e.V.. Er
hat seinen Sitz in Berlin und ist in das dortige Vereinsregister
eingetragen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen
den Verein ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung
und Kunst.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Kunst durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Unterstützung der Arbeit von allen Wissenschaftsinstitutionen
durch Weiterbildungsangebote in Form von wissenschaftlichen Seminaren
für alle interessierten Personen
- Durchführung von Studien- und Projektarbeiten zu Instrumenten,
Ablauf und Organisation einer zielgerichteten Kommunikation zwischen
Wissenschaft und Öffentlichkeit. Die Ergebnisse der Arbeiten
werden zeitnah publiziert.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
oder Teile davon.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Beiträge und Kostenaufbringung
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
- Mitgliederbeiträge;
- freiwillige Zuwendungen;
- öffentliche Fördermittel;
- sonstige Einnahmen.
- Der volle Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des Kalenderjahres
fällig.
- Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten
und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage
ansammeln, die der nachhaltigen Erfüllung seines satzungsmäßigen
Zwecks dient.
§ 5
Mitgliedschaft
- Dem Verein können angehören:
- ordentliche Mitglieder;
- außerordentliche Mitglieder.
- Als außerordentliche Mitglieder können natürliche
und juristische Personen, Behörden und Vereinigungen, Verbände,
Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsnorm
aufgenommen werden, deren Zweck und Tätigkeit oder fachliches
Interesse in Zusammenhang mit dem Zweck und den Aufgaben des Vereins
steht. Außerordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder,
die nach dem Aufnahmebeschluss von der Beitragsverpflichtung freigestellt
sind.
§ 6
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches
Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die
Aufnahme. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen mit dem Tode;
- bei Vereinigungen und Gesellschaften mit deren Auflösung
und Konkurseröffnung,
- nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende
eines laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss
mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
beim Vorstand eingegangen sein;
- durch Ausschluss des Mitgliedes, der durch den Vorstand
zu beschließen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem
betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Mitgliederversammlung
statthaft. Die Frist beträgt einen Monat.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied
nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen aus der Zeit seiner
Mitgliedschaft.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge an
den Verein zu stellen. Sie haben das aktive wie passive Wahlrecht.
- Außerordentliche Mitglieder können keine Anträge
an den Verein stellen. Sie haben weder das aktive noch das passive
Wahlrecht, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt
dies mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitglieder sind verpflichtet
- den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung
seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen;
- das Ansehen des Vereins zu wahren.
§ 8
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden
des Vorstandes oder einem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und geleitet.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14
Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss
des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für
die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene
Geschäftsjahr;
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
nach Bericht der Rechnungsprüfer;
- die Wahl der Rechnungsprüfer;
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- die Wahl des Vorstandes;
- Satzungsänderung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, sofern keine anderweitige Regelung dieser Satzung
eingreift. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, sich nach Erteilung einer schriftlichen
Vollmacht bei der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes
Mitglied vertreten zu lassen. Jedes Mitglied darf lediglich ein
weiteres Mitglied bei der Ausübung des Stimmrechtes vertreten.
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl
ist zulässig. Im Vorstand vertreten sein muss mindestens
ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Hochschul-Pressestellen
in Deutschland.
- Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens
einmal im Jahr zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem
Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreter/in mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet.
- Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind Protokolle
anzufertigen, welche von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
sind.
- Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins ist jeweils ein Mitglied des Vorstandes berechtigt.
§ 11
Rechnungsprüfer
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer,
die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
- Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss (Vermögens-
und Verwendungsnachweise) zu prüfen und ihre Feststellung
in einem Bericht niederzulegen, der spätestens sechs Monate
nach Abschluss des Geschäftsjahres vorliegen muss.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist in diesem Falle
nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 sämtlicher stimmberechtigter
Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung
auf einen frühestens zwei Wochen später liegenden Termin
einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Die Einberufung kann zugleich mit der Einladung zur ersten Versammlung
ergehen. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn mindestens
3/4 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder dem Auflösungsbeschluss
zustimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den
Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden hat.
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