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Satzung für den Verein

"PRO Wissenschaft" e.V.

Fassung vom 20.09.2000

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "PRO Wissenschaft" e.V.. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
     
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Berlin.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
     
  • Unterstützung der Arbeit von allen Wissenschaftsinstitutionen durch Weiterbildungsangebote in Form von wissenschaftlichen Seminaren für alle interessierten Personen
     
  • Durchführung von Studien- und Projektarbeiten zu Instrumenten, Ablauf und Organisation einer zielgerichteten Kommunikation zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit. Die Ergebnisse der Arbeiten werden zeitnah publiziert.
     

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
     
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 4
Beiträge und Kostenaufbringung

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
    1. Mitgliederbeiträge;
    2. freiwillige Zuwendungen;
    3. öffentliche Fördermittel;
    4. sonstige Einnahmen.
       
  2. Der volle Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des Kalenderjahres fällig.
     
  3. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die der nachhaltigen Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks dient.
     

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können angehören:
    1. ordentliche Mitglieder;
    2. außerordentliche Mitglieder.
       
  2. Als außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden und Vereinigungen, Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsnorm aufgenommen werden, deren Zweck und Tätigkeit oder fachliches Interesse in Zusammenhang mit dem Zweck und den Aufgaben des Vereins steht. Außerordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die nach dem Aufnahmebeschluss von der Beitragsverpflichtung freigestellt sind.
     

§ 6
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen mit dem Tode;
    2. bei Vereinigungen und Gesellschaften mit deren Auflösung und Konkurseröffnung,
    3. nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein;
    4. durch Ausschluss des Mitgliedes, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Frist beträgt einen Monat.
       
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen aus der Zeit seiner Mitgliedschaft.
     

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Verein zu stellen. Sie haben das aktive wie passive Wahlrecht.
     
  2. Außerordentliche Mitglieder können keine Anträge an den Verein stellen. Sie haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt dies mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
     
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen;
    2. das Ansehen des Vereins zu wahren.
       

§ 8
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand.
       
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
     

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und geleitet. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
     
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer;
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer;
    4. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    5. die Wahl des Vorstandes;
    6. Satzungsänderung.
       
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern keine anderweitige Regelung dieser Satzung eingreift. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
     
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich nach Erteilung einer schriftlichen Vollmacht bei der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Jedes Mitglied darf lediglich ein weiteres Mitglied bei der Ausübung des Stimmrechtes vertreten.
     
  6. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
     
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
     

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen.
     
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Im Vorstand vertreten sein muss mindestens ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Hochschul-Pressestellen in Deutschland.
     
  3. Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreter/in mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet.
     
  4. Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, welche von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
     
  5. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jeweils ein Mitglied des Vorstandes berechtigt.
     

§ 11
Rechnungsprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
     
  2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss (Vermögens- und Verwendungsnachweise) zu prüfen und ihre Feststellung in einem Bericht niederzulegen, der spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorliegen muss.
     

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist in diesem Falle nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
     
  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens zwei Wochen später liegenden Termin einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Einberufung kann zugleich mit der Einladung zur ersten Versammlung ergehen. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn mindestens 3/4 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder dem Auflösungsbeschluss zustimmen.
     
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
     

   
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